Dritte, die die eidesstattliche Versicherung für einen Schuldner abgeben sol-len, sich dazu aber nicht für berechtigt oder verpflichtet halten, steht ein Widerspruchsrecht zu. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.






































