Die Gerichte überschreiten im Rahmen der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) den ihnen zukommenden Entscheidungsspielraum erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird.
Das Grundgesetz
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