Ein Bebauungsplan zur Erweiterung von Sportanlagen im Landschaftsschutzgebiet ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil mit seiner Umsetzung Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Auswirkungen auf geschützte Arten und das Stadtklima verbunden sein können. Entscheidend ist, ob die planungsrechtlichen Vorgaben eingehalten
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Nutzungsänderung in zu grenznah stehendem Gebäude
Bei der Beurteilung, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO für die Nutzungsänderung eines zu grenznah stehenden Gebäudes entgegenstehen, ist die neue Nutzung nicht nach einer generalisierenden, sondern nach einer konkret-individuellen Betrachtungsweise
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